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04. April 2022

aktuelle Änderungen der Coronaschutzverordnung

Die Inzidenz bleibt weiter sehr hoch, allerdings ist auch der Verlauf bei der aktuell vorherrschenden Omikron Variante eher milde.

Daher gilt ab dem 3. April, dass die Beschränkungen für den Sportbetrieb im freien entfallen.

Für die städtischen Sporthallen und Bäder gilt lediglich weiterhin eine Maskenpflicht.

Anbei das Schreiben des Sport und Bäderbetriebes 

 2022-04-04 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Die Coronaschutzverordnung findet ihr hier:

 

220401_coronaschvo_ab_03April2022.pdf
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20. März 2022

aktuelle Änderungen der Coronaschutzverordnung

Die Inzidenz ist immer noch sehr hoch, allerdings ist der Verlauf bei der aktuell vorherrschenden Omikron Variante eher milde.

Daher hat sich die Politik zu weitgehenden Lockerungen der Maßnahmen entschieden.

 

Für Sport im freien gibt es keinerlei Beschränkungen mehr.

Für Sport in Innenräumen und für Zuschauer generell gilt weiterhin 3G. - Die Stadt behält sich vor, dies zu kontrollieren.

 Das aktuelle Schreiben der Stadt

2022-03-19 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Die aktuelle Coronaschutzverordnung

220318_coronaschvo_ab_19.03.2022_lesefassung.pdf
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2. März 2022

aktuelle Änderungen der Coronaschutzverordnung

Die Inzidenz ist zwar noch sehr hoch, allerdings scheint die Welle abzuebben und vor allem ist die Belastung in den Krankenhäusern insbesondere den Intensivstationen aktuell stabil.
Dennoch ist die Padenmie nicht überwunden.
Aufgrund der aktuellen Situation gilt allerdings am 4. März u.a. 3G Regel wieder.

 Auszug aus den Informationen der Stadt:

Künftig gilt für die Sportausübung grundsätzlich wieder die 3G-Regel. Das bedeutet, dass Sportangebote auch wieder von nicht immunisierten Personen in Anspruch genommen werden können, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sport im Freien oder in einem geschlossenen Raum ausgebübt wird.
Die Coronaschutzverordnung zum Selbststudium kann über den folgenden Link abgerufen werden:
 
20302_coronaschvo_ab_04.03.2022_lesefassung.pdf
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Bitte geht weiterhin verantwortungsvoll mit dieser Situation um und prüft insbesondere bei Sportveranstaltungen gewissenhaft die Etablierung von Maßnahmen zur Hygiene und dem Infektionsschutz. Auch die AHA-Regeln behalten ihre Wirksamkeit. 

 

Die folgenden Grundsätze sind zu beachten:

 Die Nachweise der Immunisierung oder Testung sind durch die verantwortlichen Personen oder Vereine zu kontrollieren. Personen, die keinen Nachweis beibringen können, sind durch die verantwortlichen Personen von einer Teilnahme auszuschließen

 Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen.

 Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind von jeglichen Beschränkungen ausgenommen.

Die Stadt Bottrop wird die Einhaltung der geltenden Regularien kontrollieren. 

 

Das Schreiben der Stadt findet ihr hier:
2022-03-02 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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4. Februar 2022

Kreis Oberhausen Bottrop lässt Jugenspiele wieder zu

Die Corona Fallzahlen steigen zwei weiter stark an. Dennoch hat der Vorstand des Kreises 10 Oberhausen/ Bottrop beschlossen die Jugendspiele wieder zuzulassen.

 

 

30. Januar 2022

Kreis Oberhausen Bottrop setzt alle Jugenspiele aus

Die Corona Fallzahlen steigen stark an. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen ist die Ansteckungsrate sehr hoch.

Die Verläufe sind glücklicherweise meißt harmlos. Der Kreis sieht nach Rücksprache mit einigen Vereinen handluungsbedarf und verschärft  die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Pandemie.
Alle Spiele der Jugend auf Kreisebene werden bis Ende Februar ausgesetzt.

Im März soll der Ligabertrieb wieder anlaufen.

 

 

12. Januar 2022

erneute Änderungen durch die neue Coronaschutzverordnung

Die Coronaverordnung wurde aufgrund der steigenden Fallzahlen verschärft.
Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:

· Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+ / bedeutet: OHNE IMPFUNG KEIN SPORT IM VEREIN + nicht geboosterte nur mit Test

Wobei bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+

Schülerinnen und Schüler gelten grundsätzlich als getestete Personen.

Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

· Zulassung von bis zu 750 Zuschauern auch bei überregionalen Sportveranstaltungen

· Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt

· Beaufsichtigte Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich

 

Coronaschutzverordnung_ab_13 Jan 22.pdf
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2022-01-12 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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25. November 2021

erneute Änderungen durch die neue Coronaschutzverordnung

Die Coronaverordnung wurde im Zuge einer Einlassung des LSB neu ausgelegt.

Damit fallen nun wir Fussballer unter dem DOSB und wir können die 3G Regel anwenden.


Nicht immunisierte Sportler:innen benötigen einen PCR-Test (kein Schnelltest), der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.


ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

 

2021-11-26 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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23. November 2021

Neuerungen durch die neue Coronaschutzverordnung

Die Corona Pandemie ist wieder mit voller Wucht zurück.

Glücklicherweise haben wir aktuell noch niedrige Werte im Vergleich zu den HotSpots - aber jedes belegte Bett auf einer Intensivstation sollte uns Mahnung genug sein.

Durch die steigenden Ansteckungen gibt es ab dem 24. November eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung.

Die für uns Amateuersportler wichtigste und einschneidenste Maßnahme ist die Einführung der 2G Regel. Bedeutet nur geimpft und genesene Personen dürfen am Vereinssport teilnehmen - egal ob draußen oder drinnen / Aktive oder Zuschauer/Begleiter!

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.

 

211123_coronaschvo_ab_24-Nov-2021_lesefassung.pdf
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18. August 2021

Erleichterungen durch die neue Coronaschutzverordnung

Die Corona Pandemie ist noch nicht überwunden. Durch die geringen Fälle die aktuell in Krankenhaus eingeliefert werden oder gar sterben, gibt es eine neue Coronaschutzverordnung mit weitgehenden Lockerungen für das öffentliche Leben - und den Sport - im freien.

Auszug aus der Mail der Stadt vom 17. August

Sehr geehrte Damen und Herren,

Liebe Sportfreunde,
 
am heutigen Dienstag (17.08.) ist eine Neufassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW veröffentlicht worden. Selbige tritt ab dem kommenden Freitag (20.08.) in Kraft. Mit der Neufassung entfallen die bisherigen Inzidenzstufen, stattdessen gelten ab einer Inzidenz von über 35 - vorrangig in Innenräumen - die "3G-Regeln" (genesen, geimpft, getestet). Ansonsten ist die Sportausübung auf und in allen öffentlichen wie privaten Sportanlagen weiterhin vollständig und ohne zusätzliche Einschränkungen möglich. Wir bitten um Beachtung des beigefügten Informationsschreibens.

2021-08-17 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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210817_coronaschvo_ab_20.08.2021.pdf
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210817_anlage_coronaschvo_ab_20.08.2021.pdf
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29. Juli 2021

Impfangebot für Kinder und Jugendliche am Samstag, 31. Juli

Die Corona Pandemie breitet sich wieder etwas stärker aus. Daher bietet die Stadt am Samstag 31. Juli ein weiteres Angebot, das sich speziell an Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bs 16 Jahren richtet.
Anbei der Text des Sport und Bäderbetriebes

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Sportfreunde,
 
an dieser Stelle informieren wir diesmal nicht über eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, sondern möchten die Aufmerksamkeit auf ein besonderes Imfpangebot am kommenden Wochenende hinweisen.
 
Am Samstag (31.07.) können sich Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 16 Jahren in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr erneut ohne Terminvereinbarung im Bottroper Impfzentrum (Südring 79, 46242 Bottrop) immunisieren lassen. Ab 17 Uhr besteht dann im Eingangsbereich des Movie Parks ebenfalls eine Impfmöglichkeit für alle Personen ab 12 Jahren.
 
Bitte leiten Sie dieses Angebot möglichst zahlreich an Ihre Mitglieder weiter. Eine hohe Impfquote kann dazu beitragen, dass es auch im Sportbereich nicht erneut zu Einschränkungen kommt.
 
Vielen Dank & sportliche Grüße
 
------ Ende des Textes ---------
 

 

 

8. Juli 2021

weitere Freigaben durch die neue Inzidenzstufe 0

Die Corona Pandemie ist  noch nicht vollkommen überstanden, daher empfehlen wir weiter Vorsicht walten zu lassen und die AHA-Regeln einzuhalten.

Dennoch der BSBB hat mit Blick auf die erfreuliche Entwicklung der Pandemie weitere Lockerungen zu vermelden.

Ab Freitag (09.07.2021) werden die noch bestehenden Einschränkungen der Coronaschutzverordnung in weiten Teilen aufgehoben. Für die Sportausübung bedeutet dies, dass selbige auf und in allen öffentlichen wie privaten Sportanlagen wieder vollständig und ohne Einschränkungen möglich ist.

Beachtet das beigefügten Informationsschreibens.

2021-07-08 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Die vollständige Coronaschutzverordnung findet ihr hier

210707_coronaschvo_ab_09.07.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf
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 24. Juni 2021

Freigabe der Umkleiden und Duschen ab Samstag 26. Juni 

Der BSBB hat mit Blick auf die erfreuliche Entwicklung der Infektionszahlen beschlossen, dass die Duschen und Umkleiden auf und in den städtischen Sportanlagen wieder genutzt werden können. Es gelten dabei die beigefügten Regelungen unseres heutigen Informationsschreibens sowie des beigefügten Merkblattes. 

 
Freigabe - Duschen + Umkleiden Verhaltensregeln.pdf
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2021-06-24 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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2021-06-24_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung.pdf
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10. Juni 2021

Lockerungen ab 11. Juni 

Ab dem 11. Juni gilt sowohl in Bottrop als auch in NRW die Inzidenzstufe 1. Damit ergeben sich weitere Lockerungen, u.a. ist Kontaktsport ohne Negativnachweis zulässig.

Anbei die Info des Sport und Bäderbetriebes der Stadt Bottrop (Auszug):

Inzidenzstufe 1(Inzidenz <35):

Allgemeine Hinweise Die folgenden Vorschriften gelten für den Freizeit-und Amateursport einschließlich des Wettkampfbetriebes auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum.

Sport im Freien: Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung möglich. Kontaktsport ist in Gruppen mit bis zu 100 Personen zulässig. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein. Zwischen verschiedenen Gruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Der Zutritt zu Sportanlagen für Zuschauer (auch Eltern) ist zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und die Mindestabstände eingehalten werden können. Ein Negativtestnachweis ist nicht notwendig.

Sport in geschlossenen Räumen: Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der Mindestabstände ohne Personenbegrenzung möglich. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein. Kontaktsport ist in Gruppen mit bis zu 100 Personen zulässig. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein. Ausführliche Informationen zu den Regularien in den städtischen Sporthallen können dem beigefügten Merkblatt 5 entnommen werden.Duschen und Umkleiden:

Umkleiden: Nach Abstimmung mit verschiedenen Akteuren des organisierten Sports bleibt die Nutzung von Duschen und Umkleiden auf denstädtischen Sportplätzen und in den städtischen Sporthallennoch mindestens bis zum 27. Juni 2021untersagt. Sportvereine, die über vereinseigene Sportanlagen verfügen, können über eine Öffnung selbst entscheiden.

 

2021-06-09 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Merkblatt 5 - Richtlinien - Sporthallen.pdf
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2. Juni 2021

Stellungnahme des WFLV zur Coronasituation

Der WFLV hat sich am Dienstag zu den neuen Regelungen geäußert.

Die Vorstandsmitglieder appelieren dabei unter anderem, dass trotz der gesunkenen Inzidenzen auf Freundschaftsspiele verzichtet wird.

Textauszug:

Durchführung von Freundschaftsspielen

Mit diesem ersten Etappenziel gibt es seitens einiger Vereine direkte Bestrebungen zur Durchführung von Freundschaftsspielen. Darüber hinaus appelliert der FLVW weiter an die Vernunft. Der insgesamt positive Trend darf nicht durch ein Ausreizen rechtlicher Möglichkeiten aufs Spiel gesetzt werden. Auch wenn der Drang zum sportlichen Wettbewerb groß ist und die Ansteckungsgefahr bei Aktivitäten auf dem Spielfeld sehr gering ist, sind insbesondere die Rahmenbedingungen zu beachten. Hier gibt es erhebliche Unterschiede zwischen dem Trainings- und einem Freundschaftsspielbetrieb: die Anreise (im Regelfall in Fahrgemeinschaften mit PKWs), die Nutzung von Umkleiden (sofern zulässig) und die Unterbringung von Zuschauern (im Kinder- und Jugendbereich sind dies insbesondere die Eltern) sind weiterhin mögliche Risikofaktoren und somit bestmöglich zu vermeiden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes ist daher bei möglicher Planung eines Freundschaftsspiels verantwortungsvoll zwischen Nutzen und Risiko abzuwägen. Generell ist ein „Freundschaftsspiel-Tourismus“ dringend zu vermeiden. Die regionalen Inzidenzwerte beider am Spiel beteiligten Mannschaften sind zu beachten. Für den Amateurfußball gilt ein Turnierverbot bis einschließlich zum 31.08.2021.

Den gesamten Brief findet ihr unter 

 

FLVW-Anschreiben Vereine 0106.pdf
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1. Juni 2021

Lockerungen ab 3. Juni 

Info des Sport und Bäderbetriebes der Stadt Bottrop (Auszug):

Bottrop ist ab 3. Juni in der Inzidenzstufe 2: (7 Tage Inzidenz von über 35, aber höchstens 50)

Inzidenzstufe 2 (Inzidenz <50):

Allgemeine Hinweise:

Die folgenden Vorschriften gelten für den Freizeit-und Amateursport einschließlich des Wettkampfbetriebes auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum. Sofern ein Negativtestnachweis gefordert ist, darf selbiger nicht älter als 48 Stunden sein. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Sport im Freien:

Kontaktfreier Sport ist für alle Altersklassen ohne Personenbegrenzung möglich.

Kontaktsport ist in Gruppen mit bis zu 25 Personen zulässig, wenn ein Negativtestnachweisvorgelegt wird und die einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren sind in Gruppen von maximal 25 Personen bei der Ausübung von Kontaktsport von der Testpflicht ausgenommen

Zwischen verschiedenen Gruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Der Zutritt zu Sportanlagen für bis zu 1.000 Zuschauer (auch Eltern) ist zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und die Mindestabstände eingehalten werden können. Ein Negativtestnachweis ist nicht mehr notwendig.

 Sportvereine, die eine Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebes anstreben, sind angehalten, sich mit dem BSBB in Verbindung zu setzen.

 

Sport in geschlossenen Räumen:

Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der Mindestabstände ohne Personenbegrenzung möglich, wenn ein Negativtestnachweisvorgelegt wird und die einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

Kontaktsport ist in Gruppen mit bis zu 12 Personen zulässig, wenn ein Negativtestnachweisvorgelegt wird und die einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

Ausführliche Informationen zu den Regularien in den städtischen Sporthallen können dem beigefügten Merkblatt 5 entnommen werden.

Merkblatt 5 BSBB.pdf
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Duschen und Umkleiden:·Nach Abstimmung mit verschiedenen Akteuren des organisierten Sports in Bottrop bleibt die Nutzung von Duschen und Umkleiden auf allen städtischen Sportstätten vorerst untersagt.

Sportvereine, die über vereinseigene Sportanlagen verfügen, können über eine Öffnung selbst entscheiden. Es sind die Hygieneanforderungen nach §6 der Coronaschutzverordnung zu beachten.

 

Rehasport:

Möglich ist der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Der Mindestabstand ist zu berücksichtigen. In geschlossenen Räumen ist ein Negativnachweis notwendig. Vereine, die derartige Angebote wieder anbieten möchten, sind angehalten, sich mit dem BSBB in Verbindung zu setzen.

 

Erleichterungen für immunisierte Personen (genesen oder geimpft):

Immunisierte Personen dürfen im Freien ohne Berücksichtigung der Personenzahl oder der Anzahl der Hausstände gemeinsam Sport ohne Mindestabstand treiben. Sofern eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Sofern die Vorlage eines Negativtestnachweises erforderlich ist, sind immunisierte Personen von dieser Pflicht befreit.

 

Diese angepassten Regularien bedeuten einen weiteren Schritt in Richtung eines Normalbetriebes und bieten vielfältige Möglichkeiten. Mit diesen Möglichkeiten geht aber auch eine hohe Verantwortung für die Akteure des Sports einher. Die Coronapandemie ist trotz der erfreulichen Entwicklungen nicht vorbei, das Infektionsgeschehen bleibt dynamisch und nur wenn die Fallzahlen niedrig bleiben, kann der Sport nachhaltig von den Lockerungen profitieren. Umso wichtiger ist es, dass auch weiterhin die geltenden Regelungen und Empfehlungen zur Hygiene-und dem Infektionsschutz beachtet werden.

 

 

210526_coronaschvo_vom_26.05.2021.pdf
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2021-06-1 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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28. Mai 2021

Lockerungen ab 28. Mai 

Info des Sport und Bäderbetriebes der Stadt Bottrop (Auszug):

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Es gibt drei Inzidenzstufen:

Inzidenzstufe 1: 7 Tage Inzidenz von höchstens 35

Inzidenzstufe 2: 7 Tage Inzidenz von über 35, aber höchstens 50

Inzidenzstufe 3: 7 Tage Inzidenz von über 50

Zuordnung zu der Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Inzidenzstufe wird vom Land unter www.mags.nrw.de/inzidenzstufen täglich aktualisiert. (evtl. etwas scrollen um die pdf Datei öffnen zu können)

 Aktuell gilt in Bottrop Inzidenzstufe 3 (Inzidenz > 50):

Die folgenden Vorschriften gelten für den Freizeit- und Amateursport einschließlich des Wettkampfbetriebes auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum.

 Die bisherige Differenzierung zwischen Sport im Freien und Sport auf Sportanlagen ist aufgehoben.

 Sport im Freien ist ohne Wahrung eines Mindestabstandes für beliebig viele Personen aus maximal zwei Haushalten möglich.

Junge Menschen bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren dürfen im Freien in Gruppen von maximal 25 Personen zzgl. maximal zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen ein Sportangebot nutzen. Auch Kontaktsport ist zulässig.

Für Gruppen mit bis zu 25 Erwachsenen ist im Freien ausschließlich kontaktfreier Sport zulässig.

 Beim Sport im Freien besteht für Anleitungspersonen keine Testpflicht.

 Zwischen verschiedenen Gruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen (inkl. Duschen u. Umkleiden) ist unzulässig.

 Der Zutritt zu Sportanlagen für bis zu 100 Zuschauer (auch Eltern) ist nur zulässig, wenn ein Negativtestnachweis vorgelegt wird, die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und die Mindestabstände eingehalten werden können.

 Sportvereine, die eine Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebes anstreben, sind angehalten, sich mit dem BSBB in Verbindung zu setzen.

 Möglich ist der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Der Mindestabstand ist zu berücksichtigen. In geschlossenen Räumen ist ein Negativnachweis notwendig. Vereine, die derartige Angebote wieder anbieten möchten, sind angehalten, sich mit dem BSBB in Verbindung zu setzen.

Erleichterungen für immunisierte Personen (genesen oder geimpft):

 Immunisierte Personen dürfen im Freien ohne Berücksichtigung der Personenzahl oder der Anzahl der Hausstände gemeinsam Sport ohne Mindestabstand treiben.

 Sofern eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet.

 Sofern die Vorlage eines Negativtestnachweises erforderlich ist, sind immunisierte Personen von dieser Pflicht befreit

 

Bei der Inzidenzstufe 2 ist kontaktfreier Sport im Freien ohne Personenbegrenzung möglich sowie Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, allerdings nur unter der Voraussetzung eines Negativtestnachweises. Auch in geschlossenen Räumen ist mit Negativtestnachweis dann wieder kontaktfreier

Sport möglich sowie Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen. Sobald die Regelungen der Inzidenzstufe 2 in Kraft treten, werden wir im gewohnten Umfang informieren

 

2021-05-27 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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2020-05-28 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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19. Mai 2021

Lockerungen ab 21. Mai 

Info des Sport und Bäderbetriebes der Stadt Bottrop (Auszug): 

"Am heutigen Mittwoch liegt die Inzidenz für Bottrop wie erhofft am fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 100. Damit ist das Kriterium einer stabilen Inzidenz erfüllt. Das Land NRW wird daher die Allgemeinverfügung und damit die Restriktionen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes des Bundes aufheben. Bindend ist dann wieder die Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Wichtig: Die neuen Regularien treten erst am Freitag (21.05.) in Kraft! "

Das bedeutet für die Fußballvereine

bei Inzidenz stabil (also 5 Tage hintereinander ) unter 100

             - Training mit Kindern bis zum vollendeten 14 Lebensjahr in Gruppen bis zu 20 Kindern + 2 Trainern erlaubt

             - Training ab dem 15. Lebensjahr kontaktlos in Gruppen bis zu 20 Personen möglich

bei Inzidenz stabil (also 5 Tage hintereinander ) unter 50

 Training im freien uneingeschränkt möglich 

 

Anbei das Schreiben des Sport- und Bäderbetriebes

2022-05-19 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Andie aktuelle Coronaschutzverordnung der Landes NRW

210512_coronaschvo_ab_15Mai2021_lesefassung.pdf
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14. Mai 2021

Seit dem 12. Mai gilt eine Änderung zur Coronaschutzverordnung

 Wichtig: Sämtliche Lockerungen treten erst in Kraft, wenn die Beschränkungen der Bundes-Notbremse nicht mehr greifen. Sobald dies der Fall ist, erfolgt eine gesonderte Information. Bis dahin gelten weiterhin die am 23. April kommunizierten Regelungen für den Sport. (s.u.)

Wenn die Beschränkungen aufgehoben werden, gelten

bei Inzidenz stabil (also 5 Tage hintereinander ) unter 100

             - Training mit Kindern bis zum vollendeten 14 Lebensjahr in Gruppen bis zu 20 Kindern + 2 Trainern erlaubt

             - Training ab dem 15. Lebensjahr kontaktlos in Gruppen bis zu 20 Personen möglich

bei Inzidenz stabil (also 5 Tage hintereinander ) unter 50

 Training im freien uneingeschränkt möglich

Anbei das Schreiben der Stadt und die Corona Verordnung des Landes

2022-05-13 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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 210512_coronaschvo_lesefassung.pdf
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23.April 2021

Ab Montag 26. April gilt eine Änderung zur Coronaschutzverordnung

Das bedeutet, dass die zulässige Gruppengröße für ein kontaktloses Sportangebot im Außenbereich für Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren maximal 5 Personen zzgl. maximal zwei Anleitungspersonen nicht überschreiten darf.

Voraussetzung ist, dass die Anleitungspersonen über ein aktuelles negatives Testergebnis verfügen. Für alle weiteren Sporttreibenden gilt, dass kontaktloser Individualsport im Freien nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig ist. Das schließt die Ausbildung im Einzeltraining mit ein.

Mit Lockerungen ist erst wieder bei einer7-Tage-Inzidenz unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner zu rechnen. Dieser Schwellenwert von 100 muss an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden.

 

2021-04-23 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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19.April 2021

Sowohl FVN als auch FLVW benden die Saison ohne Wertung

Sowohl der FVN als auch der FLVW haben sich entschlossen die Saison 20/21 aufgrund der Corona Pandemie abzubrechen.

Da die geforderten 50% der Spiele nicht mehr zu erreichen sind, haben beide Verbände die Entscheidung getroffen, die aktuelle Saison ohne Wertung zu beenden. Das bedeutet es wird keine Auf- oder Absteiger geben.

 

 

Update zum 29. März

 Trainingsgruppengröße wird reduziert

Der Sport und Bäderbetrieb hat auf Grundlage der aktuellen Corona Verordnung die Gruppengröße von den Trainingsgruppen U15 auf max. 10 Personen + 2 Betreuer begrenzt.

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung kann über den folgenden Link eingesehen werden:

Coronaschutzverordnung_ab_29.Mrz 21.pdf
2021-03-26_coronaschvo_ab_29.03.2021_lesefassung.pdf
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Das Schreiben der Stadt könnt ihr hier runterladen.

 

2021-03-26 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Update zum 5. März

 Sportanlagen können schrittweise geöffnet werden

Vor der Landesregierung wurde folgender Stufenplan in Abhängigkeit der Inzidrnz erstellt:

 

Stufenplan 21-03-05.pdf
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Der Sport und Bäderbetrieb hat auf Grundlage der aktuellen Corona Verordnung die Sportanlagen ab 8. März 2021 für einen weiteren Personenkreis freigegeben.

 

§9 (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in
Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.

Umkleiden und andere Räume sind weiterhin gesperrt.

Vereine können den Platz wieder öffnen, wenn sie dies wollen und die Vorgaben eingehalten werden.

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung kann über den folgenden Link eingesehen werden:

 

2021-03-05_coronaschvo_ab_08_03_2021_lesefassung.pdf
Download

 

 

Das Schreiben der Stadt könnt ihr hier runterladen

 

2021-03-05 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Update zum 19. Februar

 Sportanlagen können schrittweise geöffnet werden

Der Sport und Bäderbetrieb hat auf Grundlage der aktuellen Corona Verordnung die Sportanlagen ab 22. Februar 2021 für einen kleinen Personenkreis freigegeben.

Sport ist im freien allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts erlaubt. Dabei ist der Mindestabstand von 5 Metern - jederzeit, also vom Betreten bis zum Verlassen so wie bei der sportlichen Betätigung - einzuhalten. Gruppen mit mehr als zwei Personen sind nicht erlaubt - es sein denn aus einem Haushalt.

Umkleiden und andere Räume sind weiterhin gesperrt.

Vereine können den Platz wieder öffnen, wenn sie dies wollen und die Vorgaben eingehalten werden.

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung kann über den folgenden Link eingesehen werden:

Coronaschutzverordnung_ab_22 Feb 21.pdf
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Das Schreiben der Stadt könnt ihr hier runterladen.

2021-02-22 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Update zum 17. Februar

 Spiel- und Trainingsbetrieb bleibt weiterhin eingestellt

Der Sport und Bäderbetrieb hat auf Grundlage der aktuellen Corona Verordnung die Sportanlagen zunächst einmal bis 21. Februar 2021 gesperrt.

Es wird aber sehr wahrscheinlich verlängert.

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung kann über den folgenden Link eingesehen werden:

Coronaschutzverordnung_ab_14 Feb 21.pdf
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Das Schreiben der Stadt könnt ihr hier runterladen.

2021-2-17 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
Download

 

 Update zum 25. Januar

 Spiel- und Trainingsbetrieb bleibt weiterhin eingestellt

Der Sport und Bäderbetrieb hat auf Grundlage der aktuellen Corona Verordnung die Sportanlagen zunächst einmal bis 14. Februar 2021 gesperrt.

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung kann über den folgenden Link eingesehen werden:

Coronaschutzverordnung_ab_25 Jan 21.pdf
Download

 

Das Schreiben der Stadt könnt ihr hier runterladen.

 

2021-1-25 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Update zum 15..Dezember

 Spiel- und Trainingsbetrieb bleibt weiterhin eingestellt

Der Sport und Bäderbetrieb hat auf Grundlage der aktuellen Corona Verordnung die Sportanlagen zunächst einmal bis 10. Januar 2021 gesperrt.

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung kann über den folgenden Link eingesehen werden:

Corona Schutzverordnung 16dez2020.html
Download

 

Das Schreiben der Stadt könnt ihr hier runterladen.

 2020-12-15 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
Download

 

 

 

 

Update zum 1.Dezember

 Spielbetrieb bleibt weiterhin eingestellt

Der Sport und Bäderbetrieb hat auf Grundlage der aktuellen Corona Verordnung die Sportanlagen zunächst einmal bis 3. Januar 2021 gesperrt.

Die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung kann über den folgenden Link eingesehen werden:

coronaschvo_vom_30Nov2020_lesefassung.pdf
Download

Das Schreiben der Stadt könnt ihr hier runterladen.

 

2020-12-01 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
Download

 

Update zum 18.November

 

Spielbetrieb bleibt eingestellt

Der FVN hat den Spielbetrieb bis mindestens Ende Januar eingestellt. Nachdem am Mittwoch der FLVW den Spielbetrieb bis Ende Dezember ausgesetzt hat, wurde heute vom FVN der Spielbetrieb zunächst bis 23. Januar

 

Update zum 17.November

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist weiterhin untersagt.

Die Sportplätze in Bottrop bleiben gesperrt.

Es gibt allerdings auch positive Nachrichten. Die Corona Soforthilfe für Vereine mit Liquiditätsproblemen ist bis 15. März 2021 verlägert.

 

Sportvereine können bis 15. März 2021 Anträge stellen

Die Soforthilfe Sport der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird weiter fortgesetzt. Sportvereine in Nordrhein-Westfalen können bis zum 15. März 2021 Anträge stellen.

Antragsberechtigt sind alle Vereine, die über eine unserer Mitgliedsorganisationen (Sportbund oder Sportfachverband) dem Landessportbund NRW angeschlossen sind sowie die Mitgliedsorganisationen selber. Bedingung für die Gewährung der Soforthilfe ist ein durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpass, der zu einer Existenzgefährdung des Vereins in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte.

Näheres unter:

https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/soforthilfe-sport-antragsfrist-erneut-verlaengert

 

 

Update zum 23. Juli

 

Die Sportplätze in Bottrop sind für deb Fußball- Wettspielbetrieb ab dem 25. Juli freigegeben.

Bittet beachtet dabei die Auflagen von Stadt und Land, um die Pandemie einzudämmen.

Nähere Informationen hierzu:

 

2020-07-22 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
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Update zum 4. Juli

Die Sportstätten in Bottrop sind für Freundschaftsspiele erst einmal bis 24. Juli gesperrt.

Nähere Informationen hierzu:

07-02 - BSBB - Informationsschreiben.pdf
Download

 

 Update zum 26. Juni

Sowohl der FVN als auch der FLVW erlauben an 1. Juli wieder Freundschaftsspielen. Wichtig es sind Auflagen einzuhalten. Näheres auf den Seiten der Verbände.

 Update zum 15. Juni

Hallo zusammen, zum 15. Juni werden die Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb gelockert.

Es Sind nun Trainingsgruppen im freien bis zu 30 Personen und in der Halle bis zu 10 Personen möglich.

 

 Update zum 29. Mai

Hallo zusammen, zum 30. Mai werden die Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb gelockert

Die Basis für die Rahmenbedingungen der Stadt Bottrop bildet die geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die über den folgenden Link eingesehen werden kann: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200527_fassung_coronaschvo_ab_30.05.2020.pdf

Informationen der Stadt Bottrop findet Ihr über den Link: https://www.bottrop.de/coronavirus/index.php
 

Informationen des LSB

 

https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/#panel10683

 

Stand 11. Mai

https://fvn.de/news/nachricht/verbandsmeldungen/kontaktloses-training-ja-spielbetrieb-nein-513/

und

 https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/wiederaufnahme-des-sportbetriebs

Zunächst einmal wünschen wir euch allen, dass ihr, eure Mitglieder und Spieler sowie deren Familien und Freuns die Krise gut überstehen.
 
Aktueller Stand: 10. April 2020
 
Es liegen noch keine Entscheidungen von Seiten DFB oder der Verbände oder Kreise vor!
Es gibt Empfehlungen des DFB. Die allerdings erst noch umgesetzt werden müssen.
 
Es gibt vom LSB eine Stellungnahmen zum Vorgehen wegen Corona.
 
 
Darüber hinaus leiten wir Ihnen auch gerne noch folgende Aussage des LSB NRW zum Thema NRW-Soforthilfe weiter :

"Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.
Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.
Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.
Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, bitten wir um Verständnis und etwas Geduld. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren."
 

Nachfolgend hat der Landessportbund Hessen die wichtigsten dieser Fragen zusammengetragen. Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement und Rechtsanwalt, gibt dazu folgende Antworten:

 

Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?


Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.

 

Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?


Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.

 

Haben Übungsleiter Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung?


Nur wenn sie Arbeitnehmer des Vereins sind. Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. Dazu später mehr. In solchen Fällen würde ich Vereinen raten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen. So könnten Übungsleiter etwa Online-Kurse anbieten oder die Zeit nutzen, um neue Kurse zu konzipieren. Dann besteht der Vergütungsanspruch fort, in voller Höhe oder wenigstens teilweise. Darüber muss in den Vereinen verhandelt und entschieden werden. Allgemeine Vorgaben lassen sich nicht machen. Möglicherweise gibt es bei Online-Kursen versicherungsrechtliche Probleme. Daher geht der Rat an die Vereine, vorsorglich mir der ARAG-Sportversicherung Kontakt aufzunehmen (https://www.arag.de/vereinsversicherung/sportversicherung/hessen/)

 

Können Vereine Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten beantragen?


Erst einmal muss man dafür erklären, was Kurzarbeitergeld ist. Auf der Webseite der Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer) heißt es dazu: „Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer darauf Anspruch: Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.“ Unter der oben genannten Internetadresse finden Vereine auch weitere Informationen. In jedem Fall sollte der Verein sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

 

Haftet der Verein im Falle einer Ansteckung im Rahmen von Vereinsveranstaltungen?


Daran könnte man denken, wenn der Verein eine Veranstaltung entgegen eines Verbots oder einer dringenden Empfehlung des Gesundheitsamtes durchführt. Allerdings dürfte dem angesteckten Teilnehmer in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden beizumessen sein. Rein praktisch stellt sich weiterhin die Frage, wie der Teilnehmer beweisen will, dass er sich auf der Vereinsveranstaltung angesteckt hat. Alles in allem wird eine Haftung des Vereins eher unwahrscheinlich sein.

 

Wie verhalten sich Vereine richtig, die ihre Mitgliederversammlung satzungsgemäß im ersten Quartal hätten durchführen müssen und dies aufgrund von Corona nicht können?


Mit der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 17.3.2020 hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen …“ verboten. Darunter fallen in der Konsequenz auch Mitgliederversammlungen. Die zuvor gültige Risikoabwägung für das Anberaumen von Veranstaltungen durch die Veranstalter selbst ist damit hinfällig. Die ordnungsgemäße Durchführung einer Mitgliederversammlung ist also zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Mit einer Absage oder Verschiebung verstößt ein Verein aber möglicherweise gegen seine Satzung, etwa wenn darin geregelt ist, dass die Versammlung in den ersten drei Monaten abzuhalten ist. Hierbei dürfte es sich aber lediglich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handeln. Eine Nichtbeachtung dürfte nicht dazu führen, dass Entscheidungen, die bei späteren Versammlungen getroffen werden, unwirksam oder nichtig wären.
Problematischer gestaltet es sich, wenn in diesen Tagen die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern abläuft. In diesen Fällen hilft eine Formulierung in der Satzung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Falls eine solche Satzungsregelung nicht vorliegt hat der Verein nach Ablauf der Amtszeit keinen Vorstand mehr. Hier ist dem Verein zu empfehlen, sich unverzüglich mit dem Amtsgericht (Vereinsregister) in Verbindung zu setzen, damit ein entsprechender Notvorstand bestellt werden kann.
Generell ist es ratsam, die Mitglieder zeitnah darüber zu informieren, dass die Versammlung nicht stattfinden kann und warum. Die konkrete Nennung eines neuen Termins macht dabei gegenwärtig wenig Sinn. Schließlich ist derzeit  nicht absehbar, wie sich die Situation im Zusammenhang mit Corona-Pandemie weiterentwickeln wird. Einen grundsätzlichen Hinweis, dass der Verein plant, die Mitgliederversammlung noch 2020 nachzuholen, ist aber für sinnvoll.

 

 

(Quelle: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement, Landessportbund Hessen)

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